Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
I. Vorbemerkung
1.
Für vorliegenden Auftrag und zukünftige Lieferverträge des Verkäufers mit dem Käufer gelten die nachfolgenden Vertragsbedingungen. Soweit Einkaufsbedingungen des Käufers vor dem ersten Vertragsabschluss oder später dem Verkäufer zugehen, gelten diese nur, wenn sie individualvertraglich ausdrücklich für den jeweiligen Auftrag bestätigt werden. Der Käufer erkennt diese Vertragsgrundlage mit Erhalt der Auftragsbestätigung an und verzichtet auf etwaige in seinen Einkaufsbedingungen enthaltene Klauseln, die über die gesetzlichen Vorschriften hinausgehen oder diesen Bedingungen widersprechen.
2.
Zwischen Verkäufer und Käufer gilt gemäß Art. 27 Einführungsgesetz zum BGB die Anwendung Deutschen materiellen Rechts als vereinbart, insbesondere in Ergänzung des BGB die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs, nachrangig zu den vorliegenden allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.
3.
Soweit in der dem Auftrag vorausgehenden Korrespondenz bzw. nachfolgenden Vereinbarungen auf handelsübliche Vertragsformeln Bezug genommen wird, so gelten grundsätzlich die Auslegungen der Incoterms.
4.
Soweit die jeweils erteilte Auftragsbestätigung vom zu Grunde liegenden Auftrag abweichen sollte, was im handelsüblichen Umfange hinsichtlich Menge, Gewicht und Art zulässig ist, ist der Käufer verpflichtet, unverzüglich vor dem vorgesehenen Liefertermin Einwendungen geltend zu machen, und zwar per Mail oder Fax oder auf anderem dokumentiertem Wege.
II. Vertragsgegenstand
1.
Vertragsgegenstand ist ausschließlich das jeweilige verkaufte Produkt mit den Eigenschaften und Merkmalen sowie dem Verwendungszweck gemäß der Produktbeschreibung, welche dem Verkäufer vorliegt. Andere oder weitergehende Eigenschaften und/oder Merkmale oder ein darüber hinausgehender Verwendungszweck gelten nur dann als vereinbart, wenn sie vom Käufer schriftlich angefragt und vom Verkäufer ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.
2.
Der Käufer verpflichtet sich, soweit es den Kaufgegenstand betrifft, nur in angemessener und zutreffender Form Werbung dafür zu betreiben. Käufer und Verkäufer sind sich bewusst, dass unrichtige auf Eigenschaften bezogene Werbung zu Gewährleistungsansprüchen des Drittabnehmers führen kann. Der Käufer verpflichtet sich, den Verkäufer von den Folgen solcher Werbung freizustellen und etwaige Schadensersatzansprüche dritter Abnehmer gegen den Verkäufer auf erstes Anfordern durch ihn zu regulieren.
III. Verpackungen/Warenbezeichnung
1.
Verpackungen sind grundsätzlich Transportverpackungen. Sie sind weder zu Dekorationszwecken bestimmt, noch dürfen diese gemäß LMKV ungeöffnet an den Endverbraucher abgegeben werden. Sollten Packungen Luft gezogen haben, so ist der Inhalt auf Genusstauglichkeit zu überprüfen und vorrangig der Verarbeitung zu zuführen, solange die lebensmittelrechtlichen Vorschriften dies gefahrlos zulassen.
2.
Sofern der Käufer die Ware verarbeitet oder unverarbeitet an Orte verbringt, an denen eine andere Bezeichnung beim Verkauf zu verwenden ist als am Ort des Verkäufers, so ist die diesbezügliche Beachtung aller Vorschriften Sache des Käufers.
3.
Wir sind entsprechend den Vorgaben der VerpackG zur Rücknahme und Verwertung nicht systempflichtiger Verpackungen verpflichtet. Dieser Verpflichtung kommen wir gerne nach. Bitte senden Sie uns einen diesbezüglichen Rücknahmehinweis an info@aulbach.com oder direkt an Ihren Sachbearbeiter.
Bei Probeentnahmen sowohl durch die amtliche Lebensmittelüberwachung als auch durch betriebsinterne Qualitätssicherungsmaßnahmen seitens des Käufers hat der Käufer an den Verkäufer unverzüglich drei Gegenproben vorschriftsgemäß temperaturgeführt auf dessen Kosten zu senden, wovon eine Probe zur Identifizierung und die anderen beiden zu späteren Nachweisen, Analysen oder Untersuchungen dienen.
1.
Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Vertragsschluss erfolgt erst mit Zugang der konkreten jeweiligen Auftragsbestätigung beim Käufer.
2.
Soweit sich zwischen Auftragsbestätigung und Lieferzeitpunkt die Kosten der zu verarbeitenden Produkte auf dem Liefermarkt des Verkäufers ändern, können Verkäufer wie Käufer eine entsprechende Preisanpassung verlangen, soweit die Endpreise dadurch beeinflusst werden. Bei Dauerlieferverträgen ist der Verkäufer berechtigt, die Preise anzupassen, wenn zwischen Vertragsschluss und Lieferung mehr als 4 Monate liegen.
3.
Bei etwaigem Kauf auf Probe gelten diese Proben nicht als Mindestqualität, sondern als Durchschnittsmuster mittlerer Art und Güte gemäß § 360 HGB. Zusicherungen einer Garantie gemäß § 443 BGB sind somit ausgeschlossen.
4.
Zur Verfügung gestellte Muster sind unverbindliches Anschauungsmaterial ohne jede Verbindlichkeit für irgendeine Beschaffenheit der vom Käufer beabsichtigten Einkäufe.
5.
Soweit vom Käufer Zusicherungen verlangt werden, müssen diese schriftlich einzelvertraglich zwischen Verkäufer und Käufer abgestimmt und vom Käufer schriftlich bestätigt werden.
1.
Liefermöglichkeit bleibt vorbehalten. Im Falle der Nichtverfügbarkeit der Ware, wird der Käufer unverzüglich benachrichtigt und etwaige Vorauszahlungen werden ihm erstattet. Lieferfristen werden möglichst eingehalten, jedoch ohne Verbindlichkeit. Eine angemessene Nachfrist gilt als eingeräumt, sofern nicht einzelvertraglich anderes bestimmt ist.
2.
Soweit nicht Lieferung frei Haus vereinbart ist, erfolgt der Versand bzw. die Anlieferung unversichert auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Die Transportgefahr und die Sachgefahr für die gelieferte Ware geht mit Übernahme durch den Käufer bzw. den beauftragten Spediteur oder Lagerhalter auf ihn über. Dies gilt auch, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Dies gilt ebenfalls, wenn keine Vorgabe des Spediteurs bzw. Lagerhalters durch den Käufer erfolgte und dieser von Verkäuferseite ausgewählt worden ist. Verkäufer ist nicht verpflichtet, für die billigste bzw. schnellste Beförderung zu sorgen, er hat dagegen in erster Linie auf eine zuverlässige Lieferung bzw. Lagerung zu achten.
IV. Probeentnahmen
Bei Probeentnahmen sowohl durch die amtliche Lebensmittelüberwachung als auch durch betriebsinterne Qualitätssicherungsmaßnahmen seitens des Käufers hat der Käufer an den Verkäufer unverzüglich drei Gegenproben vorschriftsgemäß temperaturgeführt auf dessen Kosten zu senden, wovon eine Probe zur Identifizierung und die anderen beiden zu späteren Nachweisen, Analysen oder Untersuchungen dienen.
V. Angebote/Preise
1.
Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Vertragsschluss erfolgt erst mit Zugang der konkreten jeweiligen Auftragsbestätigung beim Käufer.
2.
Soweit sich zwischen Auftragsbestätigung und Lieferzeitpunkt die Kosten der zu verarbeitenden Produkte auf dem Liefermarkt des Verkäufers ändern, können Verkäufer wie Käufer eine entsprechende Preisanpassung verlangen, soweit die Endpreise dadurch beeinflusst werden. Bei Dauerlieferverträgen ist der Verkäufer berechtigt, die Preise anzupassen, wenn zwischen Vertragsschluss und Lieferung mehr als 4 Monate liegen.
3.
Bei etwaigem Kauf auf Probe gelten diese Proben nicht als Mindestqualität, sondern als Durchschnittsmuster mittlerer Art und Güte gemäß § 360 HGB. Zusicherungen einer Garantie gemäß § 443 BGB sind somit ausgeschlossen.
4.
Zur Verfügung gestellte Muster sind unverbindliches Anschauungsmaterial ohne jede Verbindlichkeit für irgendeine Beschaffenheit der vom Käufer beabsichtigten Einkäufe.
5.
Soweit vom Käufer Zusicherungen verlangt werden, müssen diese schriftlich einzelvertraglich zwischen Verkäufer und Käufer abgestimmt und vom Käufer schriftlich bestätigt werden.
VI. Lieferung und Abnahme
1.
Liefermöglichkeit bleibt vorbehalten. Im Falle der Nichtverfügbarkeit der Ware, wird der Käufer unverzüglich benachrichtigt und etwaige Vorauszahlungen werden ihm erstattet. Lieferfristen werden möglichst eingehalten, jedoch ohne Verbindlichkeit. Eine angemessene Nachfrist gilt als eingeräumt, sofern nicht einzelvertraglich anderes bestimmt ist.
2.
Soweit nicht Lieferung frei Haus vereinbart ist, erfolgt der Versand bzw. die Anlieferung unversichert auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Die Transportgefahr und die Sachgefahr für die gelieferte Ware geht mit Übernahme durch den Käufer bzw. den beauftragten Spediteur oder Lagerhalter auf ihn über. Dies gilt auch, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Dies gilt ebenfalls, wenn keine Vorgabe des Spediteurs bzw. Lagerhalters durch den Käufer erfolgte und dieser von Verkäuferseite ausgewählt worden ist. Verkäufer ist nicht verpflichtet, für die billigste bzw. schnellste Beförderung zu sorgen, er hat dagegen in erster Linie auf eine zuverlässige Lieferung bzw. Lagerung zu achten.
3.
Abholtermine durch den Käufer bzw. den von ihm beauftragten Spediteur sind im Interesse einer Sicherung der erforderlichen Kühlkette sowie der lebensmittelhygienischen Vorschriften unbedingt einzuhalten. Kosten für erfolglose Bereitstellung der Ware in den Räumen des Verkäufers oder seiner Lagerhalter hat der Käufer zu tragen.
4.
Der Käufer ist verpflichtet, Leergut wie Eurokisten, Paletten und Eurohaken hygienisch einwandfrei gereinigt in gleicher Art, Menge und Wert zurückzugeben, wie er sie bei Anlieferung der Ware erhält. Ist dem Käufer die Rückgabe nicht zeitgleich mit der Anlieferung der Ware des Verkäufers möglich, so hat er unverzüglich auf eigene Kosten für den Ausgleich des Leergutkontos zu sorgen und die Ware an den Verkäufer zurückzuschicken.
5.
Der Käufer ist zur Übernahme und Abnahme der Ware verpflichtet, sobald ihm die Bereitstellung angezeigt wird, bei einzelvertraglicher Festlegung zu diesem Termin. Nach Setzung einer angemessenen Nachfrist ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. In letzterem Falle ist der Verkäufer berechtigt, ohne Nachweis der konkreten Schadenshöhe als Aufwand der Rückabwicklung sowie für entgangenen Gewinn pauschal 20 % des Verkaufspreises der Ware als Entschädigung zu beanspruchen. Dem Verkäufer steht es frei, einen höheren Schaden konkret berechnet geltend zu machen.
6.
Auf Verlangen des Verkäufers oder des beauftragten Spediteurs bzw. Lagerhalters ist der Käufer verpflichtet, die Ware auch außerhalb der normalen Geschäftszeiten sowie an Sonn- und Feiertagen zu übernehmen.
1.
Der Käufer ist verpflichtet, die Ware bei Übernahme unverzüglich auf Stückzahl, Gewichte sowie unversehrte Verpackung zu untersuchen und etwaige Beanstandungen hierzu auf dem Lieferschein bzw. Frachtbrief, Auslagerungsschein o.ä. zu vermerken.
2.
Der Käufer ist weiter verpflichtet, mindestens stichprobenweise eine Qualitätskontrolle vorzunehmen. Hierzu hat er in angemessenem Umfange die Verpackung zu öffnen und die Ware selbst nach äußerer Beschaffenheit, Geruch und Geschmack zu prüfen, wobei gefrorene Ware mindestens stichprobenweise aufzutauen ist.
3.
Etwaige Mängel sind gemäß §§ 377, 378 HGB unverzüglich zu rügen, und zwar per Mail oder Fax gegenüber dem Verkäufer. Bei der Rüge eines verdeckten Mangels oder eines solchen, der nicht bei gewissenhafter Vornahme der vorstehenden Untersuchungshandlungen sichtbar bzw. feststellbar wird, hat die Rüge bis zum Ablauf des auf die lebensmittelrechtlich pflichtgemäße Feststellung folgenden Werktages zu erfolgen.
1.
Zahlungen durch den Käufer sind mit Rechnungserhalt fällig und rein netto ohne Abzug zahlbar, sofern nicht einzelvertraglich Skonto oder Bonus eingeräumt wurde. Erfolgt die Lieferung der Ware – gleich aus welchen Gründen – später, gilt als Fälligkeitszeitpunkt die Anlieferung. Eine etwaige Skontovergütung wird nicht auf den Rechnungsendbetrag, sondern auf den Nettowarenwert zzgl. der jeweiligen Umsatzsteuer gewährt. Die Gewährung von vereinbartem Skonto hat zur Vorrausetzung, dass auf dem Konto des Kunden sonst keine offenen Posten stehen. In jedem Falle hat der Käufer innerhalb 30 Tagen nach Rechnungserhalt bzw. Lieferung Zahlung zu leisten, anderenfalls befindet er sich gemäß §§ 286 Abs. 3, 288 BGB in Verzug.
2.
Vertreter des Verkäufers sind zur Entgegennahme von Zahlungen nicht berechtigt.
3.
Die etwaige Hereinnahme von Wechseln, die sich der Käufer vorbehält, erfolgt nur erfüllungshalber unter Berechnung der bankenmäßigen Diskont- und Einzugsspesen ab Fälligkeit der Rechnung. Erfüllung der Forderung tritt erst ein mit endgültiger Einlösung des Wechsels durch den Käufer einschließlich der vorgenannten Nebenleistungen. Kommt der Käufer mit Zahlungsverpflichtungen in Verzug oder mindert sich die Kreditwürdigkeit des Käufers oder eines aus dem Wechsel verpflichteten Dritten, so ist der Verkäufer berechtigt, sofortige Zahlung aller seiner Forderungen zu verlangen, womit die auf Grund der Hereinnahme der Wechsel verbundene Stundung der Forderungen aufgehoben wird.
4.
Bei nicht vertragsgemäßer Zahlung ist der Verkäufer berechtigt, die Verarbeitungsbefugnis der gelieferten Ware zu widerrufen und diese zur Sicherheit zurückzunehmen, ohne dass dem Käufer diesbezüglich ein Zurückbehaltungsrecht zusteht. Das gleiche gilt im Falle der Nichteinlösung eines Wechsels.
5.
Der Käufer kann gegen Zahlungsansprüche aus der Geschäftsverbindung nur dann ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Zurückbehaltungsrechte unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
6.
Dem Käufer ist es nicht gestattet, Zahlungen auf jüngere Fälligkeiten zu leisten, wenn ältere Verpflichtungen nicht gleichwertig sicher sind, es sei denn er bietet diesbezüglich eine Absicherung an.
1.
Die vom Verkäufer oder in seinem Auftrag durch Dritte gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und Ausgleich aller sonstigen Zahlungsansprüche aus der Geschäftsbeziehung gegen den Käufer uneingeschränktes Eigentum des Verkäufers.
2.
Soweit die gelieferte Ware beim Käufer be- und verarbeitet wird, erfolgt dies für uns als Lieferanten, gegebenenfalls zusammen mit weiteren Lieferanten, mit der Folge, dass wir durch Verbindung oder Vermischung Miteigentümer der entstehenden Sache im Verhältnis des Warenwertes zum Gesamtwert und gegebenenfalls auch im Verhältnis des jeweiligen Lieferwertes mit den anderen Lieferanten werden.
3.
Im Rahmen des üblichen Geschäftsganges ist der Käufer berechtigt, die erworbenen Waren unverarbeitet, vermischt oder verarbeitet weiter zu verkaufen. Er ist jedoch nicht berechtigt, diese zu Gunsten Dritter zu belasten, es sei denn mit ausdrücklichem Nachrang gegenüber unseren Forderungen.
4.
Im Falle des Weiterverkaufs tritt Käufer schon jetzt im Voraus die entstehenden Kundenforderungen an den Verkäufer ab, und zwar entsprechend dem Wert der von Verkäufer belieferten Ware im Verhältnis zum Verkaufspreis. Diese Abtretung erfolgt vorrangig vor dem Verarbeitungswert.
5.
Kommt der Käufer seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung nicht nach oder verschlechtert sich seine Vermögenssituation, ist der Verkäufer berechtigt, jederzeit die in seinem Eigentum stehende Ware in Besitz zu nehmen und hierzu die Geschäfts- bzw. Lagerräume des Käufers zu betreten, bzw. fachkundige Dritte damit zu beauftragen. Bei Gefahr in Verzug ist der Verkäufer berechtigt, die Ware aus den Geschäfts- bzw. Lagerräumen zu entfernen. Jedenfalls ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer in diesem Fall unverzüglich Zutritt zu den Geschäfts- und Lagerräumen zu verschaffen, damit dieser den Bestand der von ihnen gelieferten Ware feststellen und diese kennzeichnen kann.
6.
Gleichermaßen ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer unverzüglich eine vollständige Liste seiner Forderungen aus Lieferungen und Leistungen gegen seine Abnehmer auszuhändigen, in denen vermerkt ist, welchen Rechnungen Lieferungen zu Grunde liegen in denen die Ware des Verkäufers enthalten ist.
1.
Für den Fall einer berechtigten Mangelrüge bezüglich der Teillieferung eines Auftrages oder dessen Gesamtlieferung oder eines ausscheidbaren Teils dieser Lieferungen kann der Käufer Ersatzlieferung verlangen, soweit gelieferte Ware davon betroffen ist. Nach Wahl des Verkäufers kann dieser stattdessen eine angemessene Minderung des Kaufpreises vornehmen. Dieses Wahlrecht hat auch der Käufer. Weitere Ersatzansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, das Festhalten am Vertrage wäre dem Käufer nicht mehr zumutbar.
2.
Jegliche weitere Schadensersatzansprüche, wie auch Mangelfolgeschäden sind ausgeschlossen, soweit auf Seiten des Verkäufers und seiner Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit gegeben ist.
3.
Der Käufer verzichtet in jedem Fall auf die Aufrechnung mit auf ihn übertragenen Forderungen Dritter. Dies gilt nicht für unbestrittene oder rechtkräftig festgestellte Forderungen.
4.
Sofern der Käufer von ihm als mangelhaft gerügte Ware an den Verkäufer zurückschickt, liegt in der Entgegennahme dieser Ware keinerlei Geständnis oder Anerkenntnis. Die Entgegennahme erfolgt grundsätzlich aus Kulanzgründen, so dass die Berechtigung des Gewährleistungsanspruchs nach wie vor zu prüfen ist.
5.
Bei Annahme eines Gewährleistungsmangels durch den Käufer hat dieser gemäß „IV Probeentnahmen“ zu verfahren.
6.
Bei Verarbeitung bzw. Vermischung der gelieferten Ware mit der Ware anderer Lieferanten ist es Sache des Käufers, vorher die Qualität bzw. Genusstauglichkeit der einzelnen Waren zu überprüfen, anderenfalls wird bei Vorliegen eines Mangels des Zwischen- oder Endprodukts vermutet, dass der Mangel nicht aus dem Produkt des Verkäufers herrührt bzw. dieser auf einem Verarbeitungsfehler beruht.
7.
Der Käufer ist verpflichtet, genau wie der Verkäufer die marktübliche Produkthaftpflichtversicherung abzuschließen und alle lebensmittelrechtlichen und Hygienevorschriften auf neuestem Stand und vollständig dokumentiert einzuhalten.
1.
Im Interesse des beiderseitigen Geschäfts sind beide Vertragsparteien gegenseitig verpflichtet, bei auftretenden Problemen den jeweils anderen Vertragspartner unverzüglich mit allen notwendigen Informationen zu versorgen.
2.
Beide Vertragsparteien verpflichten sich gegenseitig zur strikten Verschwiegenheit, insbesondere gegenüber Dritten, bezüglich aller im Laufe der Geschäftsbeziehung erhaltenen Informationen. Dies gilt nicht, soweit diese Informationen
a)
im Zuge amtlicher Kontrollvorgänge offengelegt werden müssen,
b)
Öffentlich bekannt sind, außer dem Bekanntwerden liegt seinerseits ein Vertragsbruch zu Grunde,
c)
der Vertragspartei bereits vor Bekanntgabe durch die jeweils andere Vertragspartei ihrerseits bekannt waren,
d)
in einem gerichtlichen Verfahren offengelegt werden müssen.
Auch im Falle der zulässigen Informationsweitergabe sind die Vertragsparteien gegenseitig verpflichtet, die jeweils andere Vertragspartei vor Weitergabe der Information schriftlich zu unterrichten. Die Unterrichtung durch Mail oder Fax genügt diesen Anforderungen.
1.
Alle Rechte sind vorbehalten. Die Informationen sind Eigentum der AULBACH GmbH & Co. KG. Sie stellen die zum Zeitpunkt der Publikation jeweils neusten Informationen dar. Eine Haftung oder Garantie für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der zur Verfügung gestellten Informationen und Daten ist ausgeschlossen. Dies gilt ebenso für alle anderen Websites, auf die mittels eines Hyperlinks verwiesen wird. Für den Inhalt solcher Websites ist die AULBACH GmbH & Co. KG ebenfalls nicht verantwortlich.
2.
Die Informationen der Websites stellen in keinem Fall rechtliche Zusicherungen dar. Die AULBACH GmbH & Co. KG behält sich das Recht vor, bei Bedarf Änderungen oder Ergänzungen der bereitgestellten Informationen oder Daten durchzuführen. Aus den hier beschriebenen Themenbereichen können keine Rechtsansprüche abgeleitet werden. Angebote sind in allen Teilen unverbindlich.
3.
Die AULBACH GmbH & Co. KG haftet weder für direkte noch indirekte Schäden, die durch die Nutzung der Informationen oder Daten entstehen, die auf dieser Website zu finden sind. Rechte und Pflichten zwischen der AULBACH GmbH & Co. KG und dem Nutzer der Website oder Dritten bestehen nicht und werden nicht durch den Besuch der Website oder das Abrufen oder die Nutzung der dort bereitgestellten Informationen oder Daten begründet.
4.
Die Inhalte des Internetauftritts der AULBACH GmbH & Co. KG sind urheberrechtlich geschützt. Die Inhalte dürfen weder ganz noch teilweise ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Urhebers vervielfältigt und/oder veröffentlicht oder in einem Informationssystem gespeichert werden.
5.
Sämtliche Informationen oder Daten, ihre Nutzung sowie sämtliches mit der Website der AULBACH GmbH & Co. KG zusammenhängendes Tun, Dulden oder Unterlassen unterliegen ausschließlich deutschem Recht, unter Ausschluss von internationalem Recht. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist Aschaffenburg.
1.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein, so lässt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
2.
Änderungen der Bestimmungen dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für das Schriftformerfordernis. Mail und Fax sind genügend.
1.
Erfüllungsort für die Leistung des Verkäufers sowie auch für die Leistungen des Käufers ist Hösbach, soweit einzelvertraglich nichts anderes vereinbart ist. Erfolgt die Anlieferung der Ware durch eigene Fahrzeuge des Verkäufers, ist Erfüllungsort der Übernahmeort.
2.
Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss jeglicher internationaler Übereinkommen, soweit einzelvertraglich nichts anderes vereinbart ist.
3.
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten auf Grund des Vertragsverhältnisses und auch aus Wechsel- oder Scheckklagen ist Aschaffenburg.
Abholtermine durch den Käufer bzw. den von ihm beauftragten Spediteur sind im Interesse einer Sicherung der erforderlichen Kühlkette sowie der lebensmittelhygienischen Vorschriften unbedingt einzuhalten. Kosten für erfolglose Bereitstellung der Ware in den Räumen des Verkäufers oder seiner Lagerhalter hat der Käufer zu tragen.
4.
Der Käufer ist verpflichtet, Leergut wie Eurokisten, Paletten und Eurohaken hygienisch einwandfrei gereinigt in gleicher Art, Menge und Wert zurückzugeben, wie er sie bei Anlieferung der Ware erhält. Ist dem Käufer die Rückgabe nicht zeitgleich mit der Anlieferung der Ware des Verkäufers möglich, so hat er unverzüglich auf eigene Kosten für den Ausgleich des Leergutkontos zu sorgen und die Ware an den Verkäufer zurückzuschicken.
5.
Der Käufer ist zur Übernahme und Abnahme der Ware verpflichtet, sobald ihm die Bereitstellung angezeigt wird, bei einzelvertraglicher Festlegung zu diesem Termin. Nach Setzung einer angemessenen Nachfrist ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. In letzterem Falle ist der Verkäufer berechtigt, ohne Nachweis der konkreten Schadenshöhe als Aufwand der Rückabwicklung sowie für entgangenen Gewinn pauschal 20 % des Verkaufspreises der Ware als Entschädigung zu beanspruchen. Dem Verkäufer steht es frei, einen höheren Schaden konkret berechnet geltend zu machen.
6.
Auf Verlangen des Verkäufers oder des beauftragten Spediteurs bzw. Lagerhalters ist der Käufer verpflichtet, die Ware auch außerhalb der normalen Geschäftszeiten sowie an Sonn- und Feiertagen zu übernehmen.
VII. Untersuchungs- und Rügepflicht
1.
Der Käufer ist verpflichtet, die Ware bei Übernahme unverzüglich auf Stückzahl, Gewichte sowie unversehrte Verpackung zu untersuchen und etwaige Beanstandungen hierzu auf dem Lieferschein bzw. Frachtbrief, Auslagerungsschein o.ä. zu vermerken.
2.
Der Käufer ist weiter verpflichtet, mindestens stichprobenweise eine Qualitätskontrolle vorzunehmen. Hierzu hat er in angemessenem Umfange die Verpackung zu öffnen und die Ware selbst nach äußerer Beschaffenheit, Geruch und Geschmack zu prüfen, wobei gefrorene Ware mindestens stichprobenweise aufzutauen ist.
3.
Etwaige Mängel sind gemäß §§ 377, 378 HGB unverzüglich zu rügen, und zwar per Mail oder Fax gegenüber dem Verkäufer. Bei der Rüge eines verdeckten Mangels oder eines solchen, der nicht bei gewissenhafter Vornahme der vorstehenden Untersuchungshandlungen sichtbar bzw. feststellbar wird, hat die Rüge bis zum Ablauf des auf die lebensmittelrechtlich pflichtgemäße Feststellung folgenden Werktages zu erfolgen.
VIII. Zahlungen
1.
Zahlungen durch den Käufer sind mit Rechnungserhalt fällig und rein netto ohne Abzug zahlbar, sofern nicht einzelvertraglich Skonto oder Bonus eingeräumt wurde. Erfolgt die Lieferung der Ware – gleich aus welchen Gründen – später, gilt als Fälligkeitszeitpunkt die Anlieferung. Eine etwaige Skontovergütung wird nicht auf den Rechnungsendbetrag, sondern auf den Nettowarenwert zzgl. der jeweiligen Umsatzsteuer gewährt. Die Gewährung von vereinbartem Skonto hat zur Vorrausetzung, dass auf dem Konto des Kunden sonst keine offenen Posten stehen. In jedem Falle hat der Käufer innerhalb 30 Tagen nach Rechnungserhalt bzw. Lieferung Zahlung zu leisten, anderenfalls befindet er sich gemäß §§ 286 Abs. 3, 288 BGB in Verzug.
2.
Vertreter des Verkäufers sind zur Entgegennahme von Zahlungen nicht berechtigt.
3.
Die etwaige Hereinnahme von Wechseln, die sich der Käufer vorbehält, erfolgt nur erfüllungshalber unter Berechnung der bankenmäßigen Diskont- und Einzugsspesen ab Fälligkeit der Rechnung. Erfüllung der Forderung tritt erst ein mit endgültiger Einlösung des Wechsels durch den Käufer einschließlich der vorgenannten Nebenleistungen. Kommt der Käufer mit Zahlungsverpflichtungen in Verzug oder mindert sich die Kreditwürdigkeit des Käufers oder eines aus dem Wechsel verpflichteten Dritten, so ist der Verkäufer berechtigt, sofortige Zahlung aller seiner Forderungen zu verlangen, womit die auf Grund der Hereinnahme der Wechsel verbundene Stundung der Forderungen aufgehoben wird.
4.
Bei nicht vertragsgemäßer Zahlung ist der Verkäufer berechtigt, die Verarbeitungsbefugnis der gelieferten Ware zu widerrufen und diese zur Sicherheit zurückzunehmen, ohne dass dem Käufer diesbezüglich ein Zurückbehaltungsrecht zusteht. Das gleiche gilt im Falle der Nichteinlösung eines Wechsels.
5.
Der Käufer kann gegen Zahlungsansprüche aus der Geschäftsverbindung nur dann ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Zurückbehaltungsrechte unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
6.
Dem Käufer ist es nicht gestattet, Zahlungen auf jüngere Fälligkeiten zu leisten, wenn ältere Verpflichtungen nicht gleichwertig sicher sind, es sei denn er bietet diesbezüglich eine Absicherung an.
IX. Eigentumsvorbehalt
1.
Die vom Verkäufer oder in seinem Auftrag durch Dritte gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und Ausgleich aller sonstigen Zahlungsansprüche aus der Geschäftsbeziehung gegen den Käufer uneingeschränktes Eigentum des Verkäufers.
2.
Soweit die gelieferte Ware beim Käufer be- und verarbeitet wird, erfolgt dies für uns als Lieferanten, gegebenenfalls zusammen mit weiteren Lieferanten, mit der Folge, dass wir durch Verbindung oder Vermischung Miteigentümer der entstehenden Sache im Verhältnis des Warenwertes zum Gesamtwert und gegebenenfalls auch im Verhältnis des jeweiligen Lieferwertes mit den anderen Lieferanten werden.
3.
Im Rahmen des üblichen Geschäftsganges ist der Käufer berechtigt, die erworbenen Waren unverarbeitet, vermischt oder verarbeitet weiter zu verkaufen. Er ist jedoch nicht berechtigt, diese zu Gunsten Dritter zu belasten, es sei denn mit ausdrücklichem Nachrang gegenüber unseren Forderungen.
4.
Im Falle des Weiterverkaufs tritt Käufer schon jetzt im Voraus die entstehenden Kundenforderungen an den Verkäufer ab, und zwar entsprechend dem Wert der von Verkäufer belieferten Ware im Verhältnis zum Verkaufspreis. Diese Abtretung erfolgt vorrangig vor dem Verarbeitungswert.
5.
Kommt der Käufer seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung nicht nach oder verschlechtert sich seine Vermögenssituation, ist der Verkäufer berechtigt, jederzeit die in seinem Eigentum stehende Ware in Besitz zu nehmen und hierzu die Geschäfts- bzw. Lagerräume des Käufers zu betreten, bzw. fachkundige Dritte damit zu beauftragen. Bei Gefahr in Verzug ist der Verkäufer berechtigt, die Ware aus den Geschäfts- bzw. Lagerräumen zu entfernen. Jedenfalls ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer in diesem Fall unverzüglich Zutritt zu den Geschäfts- und Lagerräumen zu verschaffen, damit dieser den Bestand der von ihnen gelieferten Ware feststellen und diese kennzeichnen kann.
6.
Gleichermaßen ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer unverzüglich eine vollständige Liste seiner Forderungen aus Lieferungen und Leistungen gegen seine Abnehmer auszuhändigen, in denen vermerkt ist, welchen Rechnungen Lieferungen zu Grunde liegen in denen die Ware des Verkäufers enthalten ist.
X. Gewährleistung
1.
Für den Fall einer berechtigten Mangelrüge bezüglich der Teillieferung eines Auftrages oder dessen Gesamtlieferung oder eines ausscheidbaren Teils dieser Lieferungen kann der Käufer Ersatzlieferung verlangen, soweit gelieferte Ware davon betroffen ist. Nach Wahl des Verkäufers kann dieser stattdessen eine angemessene Minderung des Kaufpreises vornehmen. Dieses Wahlrecht hat auch der Käufer. Weitere Ersatzansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, das Festhalten am Vertrage wäre dem Käufer nicht mehr zumutbar.
2.
Jegliche weitere Schadensersatzansprüche, wie auch Mangelfolgeschäden sind ausgeschlossen, soweit auf Seiten des Verkäufers und seiner Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit gegeben ist.
3.
Der Käufer verzichtet in jedem Fall auf die Aufrechnung mit auf ihn übertragenen Forderungen Dritter. Dies gilt nicht für unbestrittene oder rechtkräftig festgestellte Forderungen.
4.
Sofern der Käufer von ihm als mangelhaft gerügte Ware an den Verkäufer zurückschickt, liegt in der Entgegennahme dieser Ware keinerlei Geständnis oder Anerkenntnis. Die Entgegennahme erfolgt grundsätzlich aus Kulanzgründen, so dass die Berechtigung des Gewährleistungsanspruchs nach wie vor zu prüfen ist.
5.
Bei Annahme eines Gewährleistungsmangels durch den Käufer hat dieser gemäß „IV Probeentnahmen“ zu verfahren.
6.
Bei Verarbeitung bzw. Vermischung der gelieferten Ware mit der Ware anderer Lieferanten ist es Sache des Käufers, vorher die Qualität bzw. Genusstauglichkeit der einzelnen Waren zu überprüfen, anderenfalls wird bei Vorliegen eines Mangels des Zwischen- oder Endprodukts vermutet, dass der Mangel nicht aus dem Produkt des Verkäufers herrührt bzw. dieser auf einem Verarbeitungsfehler beruht.
7.
Der Käufer ist verpflichtet, genau wie der Verkäufer die marktübliche Produkthaftpflichtversicherung abzuschließen und alle lebensmittelrechtlichen und Hygienevorschriften auf neuestem Stand und vollständig dokumentiert einzuhalten.
XI. Informationspflichten und Vertraulichkeitsvereinbarung
1.
Im Interesse des beiderseitigen Geschäfts sind beide Vertragsparteien gegenseitig verpflichtet, bei auftretenden Problemen den jeweils anderen Vertragspartner unverzüglich mit allen notwendigen Informationen zu versorgen.
2.
Beide Vertragsparteien verpflichten sich gegenseitig zur strikten Verschwiegenheit, insbesondere gegenüber Dritten, bezüglich aller im Laufe der Geschäftsbeziehung erhaltenen Informationen. Dies gilt nicht, soweit diese Informationen
a)
im Zuge amtlicher Kontrollvorgänge offengelegt werden müssen,
b)
Öffentlich bekannt sind, außer dem Bekanntwerden liegt seinerseits ein Vertragsbruch zu Grunde,
c)
der Vertragspartei bereits vor Bekanntgabe durch die jeweils andere Vertragspartei ihrerseits bekannt waren,
d)
in einem gerichtlichen Verfahren offengelegt werden müssen.
Auch im Falle der zulässigen Informationsweitergabe sind die Vertragsparteien gegenseitig verpflichtet, die jeweils andere Vertragspartei vor Weitergabe der Information schriftlich zu unterrichten. Die Unterrichtung durch Mail oder Fax genügt diesen Anforderungen.
XII. Ergänzung zum Internetauftritt „www.aulbach.com“
1.
Alle Rechte sind vorbehalten. Die Informationen sind Eigentum der AULBACH GmbH & Co. KG. Sie stellen die zum Zeitpunkt der Publikation jeweils neusten Informationen dar. Eine Haftung oder Garantie für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der zur Verfügung gestellten Informationen und Daten ist ausgeschlossen. Dies gilt ebenso für alle anderen Websites, auf die mittels eines Hyperlinks verwiesen wird. Für den Inhalt solcher Websites ist die AULBACH GmbH & Co. KG ebenfalls nicht verantwortlich.
2.
Die Informationen der Websites stellen in keinem Fall rechtliche Zusicherungen dar. Die AULBACH GmbH & Co. KG behält sich das Recht vor, bei Bedarf Änderungen oder Ergänzungen der bereitgestellten Informationen oder Daten durchzuführen. Aus den hier beschriebenen Themenbereichen können keine Rechtsansprüche abgeleitet werden. Angebote sind in allen Teilen unverbindlich.
3.
Die AULBACH GmbH & Co. KG haftet weder für direkte noch indirekte Schäden, die durch die Nutzung der Informationen oder Daten entstehen, die auf dieser Website zu finden sind. Rechte und Pflichten zwischen der AULBACH GmbH & Co. KG und dem Nutzer der Website oder Dritten bestehen nicht und werden nicht durch den Besuch der Website oder das Abrufen oder die Nutzung der dort bereitgestellten Informationen oder Daten begründet.
4.
Die Inhalte des Internetauftritts der AULBACH GmbH & Co. KG sind urheberrechtlich geschützt. Die Inhalte dürfen weder ganz noch teilweise ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Urhebers vervielfältigt und/oder veröffentlicht oder in einem Informationssystem gespeichert werden.
5.
Sämtliche Informationen oder Daten, ihre Nutzung sowie sämtliches mit der Website der AULBACH GmbH & Co. KG zusammenhängendes Tun, Dulden oder Unterlassen unterliegen ausschließlich deutschem Recht, unter Ausschluss von internationalem Recht. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist Aschaffenburg.
XIII. Salvatorische Klausel und Schriftformklausel
1.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein, so lässt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
2.
Änderungen der Bestimmungen dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für das Schriftformerfordernis. Mail und Fax sind genügend.
XIV. Erfüllungsort/Gerichtsstand
1.
Erfüllungsort für die Leistung des Verkäufers sowie auch für die Leistungen des Käufers ist Hösbach, soweit einzelvertraglich nichts anderes vereinbart ist. Erfolgt die Anlieferung der Ware durch eigene Fahrzeuge des Verkäufers, ist Erfüllungsort der Übernahmeort.
2.
Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss jeglicher internationaler Übereinkommen, soweit einzelvertraglich nichts anderes vereinbart ist.
3.
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten auf Grund des Vertragsverhältnisses und auch aus Wechsel- oder Scheckklagen ist Aschaffenburg.